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Statuten

  § 1    Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1)   Der Verein (ZVR-Zahl: 129417466) führt den Namen „Dorfentwicklung Haibach im Mühlkreis“
(2)   Er hat seinen Sitz in Haibach im Mühlkreis.
(3)   Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet der Gemeinde Haibach im Mühlkreis. 

§ 2    Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt,  sich nachhaltig für  die Ideen und die Ziele der Dorfernentwicklung  zu engagieren und  Aktivitäten  insbesondere in kulturellen,  sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Bereichen, die für das Leben im eigenen Ort wichtig sind, zu setzen. Daneben werden Kooperationen mit anderen örtlichen Vereinen und Interessen-gemeinschaften und eine Umsetzung mit dem Gemeinderat ebenso angestrebt wie eine möglichst breite Einbindung der Gemeindebevölkerung.

  § 3    Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks 

(1)   Das Vereinsziel soll durch die in Abs.2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.  
(2)   Ideelle Mittel sind insbesondere 
(a)   Projekte, Informations- und Diskussionsveranstaltungen, Vorträge, Ausstellungen, Öffentlichkeitsarbeit
(b)   Maßnahmen zur Identitätsfindung und zur Festigung des Zusammengehörigkeitsgefühls der Bevölkerung
(c)   Einrichtung und Durchführung von Arbeitskreisen
(d)   Zusammenarbeit mit der zuständigen Gemeinde und mit anderen Einrichtungen und Vereinen, die sich mit ähnlichen Themen beschäftigen für Themen, wie beispielsweise - Raumordnung, Infrastruktur, Verkehr- Ortsbild und Grünraum- Ökologie und Umwelt- Wirtschaft, Nahversorgung, Tourismus und Landwirtschaft- Dorfentwicklung-  Familie, Jugend, Senioren- Kultur und Soziales 
(3)   Die materiellen Mittel können durch Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus Veranstaltungen und Einrichtungen, Subventionen, Spenden, Stiftungen oder sonstige finanzielle Zuwendungen aufgebracht werden. Diese Mittel dürfen nur für die Erreichung der Vereinsziele verwendet werden.
(4)   Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.   

§ 4    Arten der Mitgliedschaft 

(1)   Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und Ehrenmitglieder.
(2)   Ordentliche Mitglieder sind Personen, die bereit sind, zu den Zielen des Vereines insbesondere durch persönliche Leistungen beizutragen.
(3)   Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.  

§ 5    Erwerb der Mitgliedschaft

 (1)   Mitglieder des Vereines können natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechtes sein.
(2)   Die Aufnahme der ordentlichen Mitglieder erfolgt durch den Vorstand; sie kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
(3)   Die Generalversammlung kann über Antrag des Vorstandes Personen, die sich um die Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. 

§ 6    Beendigung der Mitgliedschaft

 (1)   Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Verlust der Rechtspersönlichkeit, freiwilligen Austritt,  Ausschluss oder Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
(2)   Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und wird mit Ende des Geschäftsjahres wirksam. 
(3)   Der Vorstand hat ein Mitglied auszuschließen, wenn es trotz dreimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages durch achtzehn Monate im Rückstand ist. Dieser Ausschluss wird sofort wirksam, noch offene Forderungen bleiben aufrecht.
(4)   Der Vorstand kann ein Mitglied wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten ausschließen. Dagegen ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedschaft ruht.
(5)   Die Generalversammlung kann über Antrag des Vorstandes einem Ehrenmitglied wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten die Ehrenmitgliedschaft aberkennen. 

§ 7    Rechte und Pflichten der Mitglieder

 (1)   Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen, die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen und Vorschläge zur Erreichung des Vereinszieles zu machen; sie besitzen das Teilnahmerecht in der Generalversammlung.
(2)   Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu unterstützen und alles zu unterlassen, was den  Interessen und dem Ansehen des Vereines schaden könnte; die Satzung des Vereines und die Beschlüsse seiner Organe sind zu beachten; die Mitglieder sind zur zeitgerechten Zahlung der jährlichen Mitgliedsbeiträge verpflichtet .
(3)   Das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

§ 8    Vereinsorgane

 Organe des Vereines sind:           
1.                  die Generalversammlung (§ 9 bis 10)
2.                  der Vorstand (§§ 11 bis 13)
3.                  die Rechnungsprüfer (§ 14) und
4.                  das Schiedsgericht (§ 15) 

§ 9    Generalversammlung

 (1)   Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 2 Jahre am Sitz des Vereines statt.
(2)   Eine außerordentliche Generalversammlung ist auf 
a)     Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b)     schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c)      Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG)
d)     Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),e)     Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)  binnen vier Wochen einzuberufen. 
(3)   Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen  Generalversammlungen sind alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig, tunlichst mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax, per E-Mail ( an die vom Mitglied bekannt gegebene Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail Anschrift) oder persönlich einzuladen.
(4)   Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a-c), durch die / einen Rechnungsprüfer (Abs.2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs.2 lit. e)
(5)   Beschlüsse- ausgenommen solche über einen Antrag auf  Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung- können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Eine Erweiterung der Tagesordnung ist nur über Vorschlag des Vorsitzenden oder wenn ihr durch Beschluss die Dringlichkeit zuerkannt wird zulässig.
(6)   Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Antrags- und Stimmrecht haben nur die ordentlichen Mitglieder. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied im Weg einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7)   Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8)   Wahlen und Beschlussfassungen erfolgen grundsätzlich offen und mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine geheime Abstimmung ist über entsprechenden Beschluss zulässig. Bei offener Abstimmung entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden, bei geheimer Abstimmung gilt bei Stimmengleichheit der Antrag als abgelehnt.Beschlüsse, mit denen Statuten geändert werden oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind dabei nicht zu berücksichtigen.
(9)   Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, im Falle seiner/ihrer Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in, schließlich das an Jahren älteste Vorstandsmitglied. Über die Generalversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift abzufassen und von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.  

§ 10  Aufgaben der Generalversammlung  

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: 
a)     Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses, des Berichtes der Rechnungsprüfer und die Entlastung des Vorstandes;
b)     Bestellung und Enthebung der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer;
c)      Beratung und Beschlussfassung über den Voranschlag;
d)     Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
e)     Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; Entscheidung über die Berufung gegen den Ausschluss aus dem Verein;
f)        Beratung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.  

§ 11  Vorstand 

(1)   Der Vorstand besteht aus dem/der Obmann/Obfrau und einem/einer oder mehreren Stellvertretern/in/innen, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in und Stellvertreter/in .
(2)   Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds  das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3)   Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 2 Jahre; eine Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4)   Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich unter Bekanntgabe der vorgesehen Tagesordnung einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. § 9 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(5)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6)   Jedes Vorstandsmitglied ist antrags- und stimmberechtigt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(7)   Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8)   Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Fall des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten.
(9)   Der Vorstand kann weitere Personen kooptieren, soweit dies zur Erreichung des Vereinszweckes sinnvoll erscheint. Insbesondere können die Leiter der eingerichteten Arbeitskreise und Vertreter der örtlichen Vereine kooptiert werden. 

§ 12  Aufgaben des Vorstands 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: 
(1)   Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesen mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses;
(2)   Beratung und Beschlussfassung über das Jahresprogramm, Projekte und Aktivitäten des Vereins
(3)   Erstellung des Jahresvoranschlages, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(4)   Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 2 lit. a-c dieser Statuten;
(5)   Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(6)   Verwaltung des Vereinsvermögens;
(7)   Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen Vereinsmitgliedern;
(8)   Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.     

§ 13  Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder 

(1)   Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2)   Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmann/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen überdies der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes.
(3)   Eine rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, kann ausschließlich der Obmann erteilen.
(4)   Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, für den Verein verbindliche Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Kenntnisnahme durch das zuständige Vereinsorgan.
(5)   Die Generalversammlung und der Vorstand können beschließen, die Beschlussfassung in Angelegenheiten ihres Zuständigkeitsbereiches jedem engeren Organ zu übertragen. Derartige Beschlüsse sind einstimmig zu fassen.
(6)   Der/die Obmann/Obfrau beruft die Generalversammlung und den Vorstand ein und führt den Vorsitz in den Sitzungen dieser Organe.
(7)   Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
(8)   Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(9)   Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmann/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin  oder des Kassiers/der Kassierin ihre jeweiligen Stellvertreter/innen.
(10)          Sofern der Verein mehr als einen Obmann-Stellvertreter hat, kann der Obmann festlegen, welcher Stellvertreter ihn allgemein oder im Einzelfall vertritt.   

§ 14  Rechnungsprüfer 

(1)   Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2)   Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3)   Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 10 sinngemäß.  

§ 15  Schiedsgericht 

(1)   Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht im Sinne einer  „Schlichtungseinrichtung“ gemäß Vereinsgesetz 2002 (nicht als  Schiedsgericht gemäß §§ 577 ff ZPO) berufen.
(2)   Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über  Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von zwei Wochen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer zwei Wochen ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3)   Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.  

§ 16  Freiwillige Auflösung des Vereins 

(1)   Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2)   Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen, insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst für Zwecke der Sozialhilfe.  

§ 17  Sprachliche Gleichbehandlung 

Soweit in diesen Statuten personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. 

 

 
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